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Einstellungsvoraussetzungen.
EINSTELLUNGSVORAUSSETZUNGEN
Für eine Einstellung zur Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst gilt das Höchstalter am Einstellungstag von 32 Jahren (d.h. das 33. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein).
Für eine Einstellung zum Studium im gehobenen Polizeivollzugsdienst gilt das Höchstalter am Einstellungstag von 33 Jahren (d.h. das 34 Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein).
Ausnahmen sind möglich. Weitere Informationen erhältst du bei deiner zuständigen Einstellungsberatung.
Hierzu ist der Termin deiner voraussichtlichen Einstellung maßgeblich. Das Mindestalter an diesem Tag beträgt 16,5 Jahre.
Ja! Falschangaben führen unweigerlich zur Ablehnung. Dies gilt vor und nach Abgabe der Bewerbung.
Ermittlungsverfahren und Verkehrsdelikte werden im Rahmen der Bewertung der charakterlichen Eignung geprüft. Für den Polizeiberuf werden besondere Anforderungen gestellt.
Dies gilt sowohl für das angestrebte Dienst- und Treueverhältnis eines Landesbeamten, als auch für die Vereinbarkeit entsprechender Vorgänge mit dem Polizeiberuf. Entscheidend ist nicht in erster Linie der Ausgang eines Verfahrens, sondern das konkrete Verhalten zur Tatzeit. Verhaltensweisen, die durch Rücksichtslosigkeit, Gewaltbereitschaft, Aggression, Unehrlichkeit geprägt sind, führen grundsätzlich zu einer Ablehnung. Ebenso ist eine Vorgeschichte im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkonsum und -kriminalität grundsätzlich nicht mit dem Berufsbild eines Polizeibeamten vereinbar.
Bewerben kannst du dich mit dem aktuellen Zeugnis, das dir zum Zeitpunkt deiner Bewerbung vorliegt.
Für eine Einstellung im mittleren Polizeivollzugsdienst: mindestens einen mittleren Bildungsabschluss (beziehungsweise ein als gleichwertig anerkannter mittlerer Bildungsabschluss), Notendurchschnitt mindestens 3,2 oder besser. Höherer Bildungsabschluss (Abitur, Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss), kein Mindestnotenschnitt erforderlich.
Für eine Einstellung im gehobenen Polizeivollzugsdienst: höherer Bildungsabschluss (Abitur, Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss), Notendurchschnitt mindestens 3,0 oder besser.
Volljährige Bewerberinnen und Bewerber für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst haben am Einstellungstag die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnis Klasse B nachzuweisen.
Bewerberinnen und Bewerber, die am Einstellungstag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erbringen den Nachweis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung für das „Begleitete Fahren ab 17 Jahren“.
Hast du dich für den mittleren Polizeivollzugsdienst beworben, bist aber am Einstellungstag noch nicht 17 Jahre alt, musst du die Prüfbescheinigung für das „Begleitete Fahren ab 17 Jahren“ spätestens zum Ende des achten Monats des Ausbildungsabschnitts „Basiskurs“ vorlegen.
Wenn du dich für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beworben hast, aber am Einstellungstag noch nicht 17 Jahre alt bist, musst du die Prüfbescheinigung für das „Begleitete Fahren ab 17 Jahren“ spätestens zum Ende des sechsten Monats der Vorausbildung vorlegen.
Ausnahmen von der Vorlagefrist sind in begründeten Einzelfällen möglich und werden von der Einstellungsbehörde zunächst geprüft. Die Fahrerlaubnis der Klasse B benötigst du aber in jedem Fall.
Derzeit muss man vor dem vollendeten 20. Lebensjahr ohne Sehhilfe (Brille/Kontaktlinsen) noch über 50 % Sehleistung je Auge, ab dem vollendeten 20. Lebensjahr noch über 30 % Sehleistung ohne Sehhilfe je Auge verfügen. Eine Verbesserung der Sehleistung kann gegebenenfalls durch eine Augen-Laser-OP erreicht werden.
Operative Maßnahmen zur Verbesserung der Sehleistung erfolgen auf eigene Kosten, eine Erstattung durch die Polizei Baden-Württemberg ist nicht möglich.Es werden ausschließlich Operationen nach dem LASEK-, PRK-LASEK-, Trans-PRK-, LASIK-, Femto-LASIK- und ReLEx-Smile-Verfahren anerkannt. Die Wartezeit nach erfolgter Operation nach einem der o.g. Verfahren beträgt sechs Monate.
Nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit muss das Operationsergebnis erneut begutachtet werden, indem du dich auf eigene Kosten an einer Universitäts-Augenklinik einer augenärztlichen Untersuchung unterziehst und ein Gutachten erstellen lässt. Dabei muss zweifelsfrei geklärt werden, ob es ggf. als Folge der Operation zwischenzeitlich zu Narbenbildungen im Bereich der Hornhaut gekommen ist und ob die Sehleistungen nun den Anforderungen der entsprechenden Polizeidienstvorschrift zur Bewertung der Polizeidiensttauglichkeit entsprechen.
Die Vorlage dieses Gutachtens ist eine sogenannte ärztliche Auflage. Das Gutachten musst du bis spätestens acht Wochen vor dem regulären Einstellungstermin dem Polizeiärztlichen Dienst vorlegen, der diese Auflage verfügt hat.
Bei einer Myopie (Kurzsichtigkeit) darf die Brechungsanomalie der Augen vor der Operation nicht über dem Wert von -5,0 Dioptrien und bei einer Hyperopie (Weitsichtigkeit) nicht über +3,0 Dioptrien liegen bzw. gelegen haben.
Weitere Informationen zum Thema Augen-Laser-OP findest du auch im Informationsschreiben zu geplanten oder bereits durchgeführten Laseroperationen.
Dezente und inhaltlich nicht zu beanstandende Tätowierungen, Brandings oder ähnlicher Körperschmuck im Bereich der Ober- und Unterarme und an den Händen dürfen bei der Polizei Baden-Württemberg im Dienst sichtbar getragen werden. An sonstigen Körperstellen dürfen im Dienst – ausgenommen beim Dienstsport – jegliche Tätowierungen, Brandings oder ähnlicher Körperschmuck nicht sichtbar sein. Entsprechende Darstellungen – auch an durch Kleidung abgedeckten Körperstellen – dürfen nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen sowie keine diskriminierenden, gewaltverherrlichenden, sexistischen oder sonstigen gesetzlich verbotenen Motive enthalten oder nach dem Erscheinungsbild und der inhaltlichen Aussage im Einzelfall einen achtungs- und vertrauensunwürdigen Eindruck erwecken. Bewerberinnen und Bewerber, bei denen entsprechende Darstellungen festgestellt werden, werden im Einstellungsverfahren abgelehnt.
Ansonsten dürfen nicht dezente inhaltlich nicht zu beanstandende Tätowierungen, Brandings oder ähnlicher Körperschmuck im Dienst – ausgenommen beim Dienstsport – nicht sichtbar sein und sind durch Dienstkleidung, Zivilkleidung oder auf andere Weise unauffällig und vollständig abzudecken.
Für Bewerberinnen und Bewerber mit einer Körpergröße unter 160 cm (bis 150 cm) besteht die Möglichkeit an einem Testverfahren teilzunehmen, um die körperliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst nachzuweisen.
Das Testverfahren findet außerhalb des Auswahlverfahrens und außerhalb der Auswahluntersuchung an einem separaten Termin beim Institutsbereich Personalgewinnung (IB PG) in Herrenberg statt.
Es beinhaltet folgende Elemente:
• Überprüfung der Bedienung und Handhabung der Pistole
• Überprüfung der Bedienung und Handhabung der Maschinenpistole
• Überprüfung der Bedienung und Handhabung des Einsatzstocks
• Funktionales Tragen der Schutzausstattung
• Handkraftmessung.
Wird ein Element im Testverfahren nicht bestanden, wird der Test beendet und gilt insgesamt als „nicht bestanden“.